AGB

PATIENTENINFORMATION ZUM DATENSCHUTZ

1. Art und Zweck der Datenverarbeitung

Die Hebamme verarbeitet im Rahmen der Betreuung personenbezogene Daten der Patientin sowie der in die Versorgung einbezogenen ungeborenen oder geborenen Kinder. Dazu gehören neben Angaben zur Person und relevanten Sozialdaten (z. B. Name, Kontaktdaten, Versicherungsdaten) insbesondere die für die Betreuung erforderlichen Gesundheitsdaten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG. Soweit im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. Für die Abrechnung nimmt die Hebamme eine externe Abrechnungsstelle in Anspruch und übermittelt dieser die hierfür erforderlichen Daten. Rechtsgrundlage hierfür sind bei gesetzlich Versicherten §§ 301a, 302 SGB V. Bei privat Versicherten oder bei Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Patientin.

2. Empfänger der Daten

Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, wenn dies zur Durchführung des Behandlungsvertrages, zur Klärung medizinischer Fragestellungen, zur Abrechnung der erbrachten Leistungen oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Eine Einwilligung ist nur dann erforderlich, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht. Mögliche Empfänger sind insbesondere Abrechnungsdienstleister, gesetzliche Kostenträger, Labore sowie gegebenenfalls behandelnde Ärztinnen und Ärzte. In Ausnahmefällen kann eine gesetzliche Verpflichtung bestehen, Daten an weitere Stellen zu übermitteln, beispielsweise an Behörden im Rahmen gesetzlicher Meldepflichten.

3. Dauer der Speicherung

Personenbezogene Daten werden nur so lange verarbeitet und gespeichert, wie dies zur Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Nach der Rechnungsstellung sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 14b UStG zehn Jahre aufzubewahren. Zusätzlich besteht nach der Hebammenberufsordnung die Pflicht, die Dokumentation der Betreuung für zehn Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus ist die Hebamme aufgrund der Verjährungsregelung in § 199 Abs. 2 BGB berechtigt, Dokumentationsunterlagen bis zu 30 Jahre aufzubewahren.

4. Rechte der betroffenen Personen

Die Patientin hat gegenüber der Hebamme folgende Rechte hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten: Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten können einem Löschungsverlangen entgegenstehen. Sofern Daten auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet werden, kann die Patientin aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen.

6. Angaben zur Begleitperson / zum Partner

Die Datenschutzbestimmungen gelten gleichermaßen für die Begleitperson bzw. den Partner, sofern deren personenbezogene Daten im Rahmen der Betreuung verarbeitet werden (z. B. Name, Kontaktdaten, Angaben zur Erreichbarkeit im Notfall). Die Kenntnisnahme wird durch die Unterschrift der Patientin und der Begleitperson bzw. des Partners bestätigt.